Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB)
I. Allgemeines
1.) Für den Umfang und die Durchführung aller Vertragsleistungen ist allein
unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den nachfolgenden
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten
uns nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich uns mit ihnen einverstanden
erklären. Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich die
gesetzlichen Vorschriften.
2.) Für unsere Vertragsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt folgendes:
Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Nebenabreden und spätere Abweichungen bedürfen der Schriftform.
3.) Werden nicht schriftlich geschlossene Verträge weder vom Käufer, noch von
uns schriftlich bestätigt, so erkennt der Käufer spätestens mit der Übergabe der
zu bearbeitenden Sache diese ALZB als allein verbindlich und zum Inhalt des
Vertrags gemacht an.
4.) Die Rechte des Käufers aus den einzelnen Verträgen sind nur mit unserer
vorherigen Zustimmung übertragbar.
5.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALZB teilweise rechtsunwirksam,
lückenhaft oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach den unwirksamen am
nächsten kommt.
II. Angebot, Preise und Zahlung
1.) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich
durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote und Preise verstehen sich ab unserem
Werk, ausschließlich Verpackung und setzen die fracht- und spesenfreie
Anlieferung der zu bearbeitenden Gegenstände durch den Käufer voraus.
Zur Berechnung kommen jeweils die am Tag der Anlieferung gültigen Preise laut
Preisliste. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht
enthalten; diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB (Unternehmer, Juristische
Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen)
legen wir den bei Lieferung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
2.) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und dergleichen haben nur die
Bedeutung von annähernden Werten. Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser
Eigentum.
3.) Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach
Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen,
falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer
Lieferanten oder sonstige auf der Ware liegenden Kosten (z. B. Material- und
Hilfsstoffpreise, Löhne und Gehälter sowie öffentliche Abgaben und Steuern)
steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis.
Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind wir zu
Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier
Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird
wirksam, sobald wir diese dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben. Kommt eine
Einigung über die angemessene Vergütung nicht zustande, so können wir vom
Vertrag zurücktreten.
4.) Der Verwaltungsaufwand bei Kleinstaufträgen liegt zum Teil wesentlich höher,
als die eigentlichen Fertigungskosten. Wir sehen uns deshalb gehalten, für
Bestellungen Staffelpreise anzuwenden bzw. einen Mindestauftragswert zu
fakturieren. Die Höhe dieser Staffelpreise bzw. des Mindestauftragswertes ist
der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
III. Fracht und Verpackung
1.) Unsere Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk. Evtl. verauslagte Transport- und
Versandkosten sowie Lagerkosten und ähnliche Unkosten werden gesondert
berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Eine Transportversicherung
wird grundsätzlich von uns nicht abgeschlossen. Eine vom Käufer ausdrücklich
verlangte Transportversicherung geht zu seinen Lasten. Die Berechnung erfolgt
bei Fertigstellung.
2.) Von uns wird ein Verpackungskostenzuschlag erhoben. Maßgebend für dessen
Höhe ist die jeweils gültige Preisliste. Vom Käufer gewünschte
Sonderverpackungen werden nach Aufwand berechnet.
IV. Zahlungsbedingungen
1.) Zahlungen haben in bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Eine Skontierung wird definitiv
ausgeschlossen, so lange ältere Rechnungen vom Käufer noch nicht beglichen sind.
Wir behalten uns vor, Rechnungsbeträge bei Auslieferung der Ware in bar zu
erheben oder die Ware per Nachnahme zu versenden. Schecks und andere
Anweisungspapiere werden nur nach Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Die
Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Käufer zu tragen. Wechsel
werden grundsätzlich nicht angenommen.
2.) Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Käufer nicht
aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderung rechtskräftig zugunsten
des Käufers gerichtlich entschieden ist. Das gleiche gilt für
Zurückbehaltungsrechte. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die
Fälligkeit unserer Forderungen nicht.
3.) Stehen mehrere Forderungen gegen den gleichen Kunden offen und reicht eine
Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die
Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 BGB).
4.) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von
5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des
§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB beträgt der Zinssatz 8 Prozent über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung (nach Nachweis) eines höheren
Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Darüber hinaus sind wir
berechtigt, weitere Leistungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
5.) Sind Ratenzahlungen bewilligt oder Zahlungen gestundet, so werden sämtliche
Forderungen fällig, wenn der Käufer mit einer Rate oder einem Stundungsbetrag
länger als eine Woche im Rückstand bleibt.
6.) Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in
Rückstand, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Käufers herabzusetzen sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen,
in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung bewirkt.
Nach ergebnis-losem Fristablauf behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.
Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten
des Käufers zu kennzeichnen, gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Der
Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von unserer
Seite mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände
betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehender Ausführungen können
wir vom Käufer Sicherheit verlangen; ebenso sind wir berechtigt, alle
Forderungen aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig zu stellen und
sicherheitshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Wir
sind berechtigt, vor der Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des
Rechnungsbetrags zu verlangen.
V. Lieferung und Abnahme
1.) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung des Auftrags. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Käufers, insbesondere die Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen sowie die
komplette Anlieferung des Materials voraus.
2.) Fälle höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen (z.B. Betriebs- und Verkehrsstörungen,
Schwierigkeiten in der Energie- und Materiallieferung, Maschinendefekte,
Unfälle, Streiks und dergleichen) verlängern - soweit sie bei zumutbarer
Sorgfalt nicht zu vermeiden waren - die Lieferfrist angemessen, sofern diese
Ereignisse auf die fristgemäße Lieferung einwirken. Wir haben Hindernisse der
genannten Art auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines Lieferverzugs
eintreten.
Erfüllt der Käufer eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder den
Vertrag nach Ablauf einer dem Besteller zur Nachholung der Handlung gesetzte
angemessene Frist zu kündigen. Bei Annahmeverzug des Käufers berechnen wir ab
Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1 Prozent
des Rechnungsbetrags. Ferner können wir die Ware auf Kosten des Klägers
anderweitig einlagern.
3.) Die Verkäuferin ist zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent
berechtigt. Ferner kann sie die Ausführung von Aufträgen auf mehrere, gesondert
abzurechnende Teillieferungen verteilen. Aus der Verzögerung von Teillieferungen
kann der Käufer keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
4.) Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in
Rückstand und hat der Käufer uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt,
kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen
Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere
Erfüllungsgehilfen hätten nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt.
5.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk bzw. unser
Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere
Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnliches übernehmen,
selbst dann, wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt. Haben wir dem
Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr
auf den Käufer über, wenn er die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unserer
Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes nicht abruft oder abholt.
Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und
Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Käufer getragen.
6.) Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind so rechtzeitig
vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der
Vertragsfrist möglich ist. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung beträgt die
Frist für die Einteilung drei Monate. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind wir
berechtigt, nach erfolgter Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Werden uns Terminverschiebungen erst zu einem Zeitpunkt bekanntgegeben, zu
welchem ihr Produktionsablauf nicht mehr beeinflusst werden kann, so ist sie
gleichwohl berechtigt, vom Tag des zuletzt vereinbarten Auslieferungs- oder
Abnahmetermines an die bearbeiteten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des
Käufers an diesen zu verschicken. Das selbe gilt, wenn bei vereinbarter Abnahme
in unserem Werk der Käufer die Ware ohne Grund nicht abnimmt, von dem Zeitpunkt
an, ab dem die Ware als abgenommen gilt.
VI. Haftung für Mängel
Entsprechend den nachstehenden Bestimmungen haften wir für Mängel und das Fehlen
von zugesicherten Eigenschaften des Werkes, jedoch nur, unter der Voraussetzung,
dass der Käufer Änderungen oder Instandsetzungen nicht eigenmächtig veranlaßt
hat.
1.) Wir leisten Gewähr auf Grundlage der einschlägigen Normen und den
Qualitätsvorschriften von QUALICOAT. Dies setzt jedoch in jedem Fall voraus,
dass vom Käufer
für die Pulverbeschichtung geeignetes Material in einem
pulverbeschichtungsfähigen Zustand angeliefert wird. Soweit ein Mangel seine
Ursachen in dem vom Besteller bereitgestelltem Material hat, entfällt jede
Gewährleistung.
Wir haften ferner nicht für Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für
Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit in Folge des
Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits
zurückzuführen sind.
Wird das Material zur Bearbeitung geliefert, so prüfen wir nur die Stückzahl der
Gesamtlieferung. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge von bis zu 3
Prozent gegenüber der uns angelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden.
Bei Mängeln an von uns geliefertem veredelten Halbzeug leisten wir nur Ersatz,
wenn mehr als 3 Prozent des gelieferten Materials mangelhaft sind.
Gleiches Finish sichern wir nur dann zu, wenn Material identischer Legierungen
von einem Hersteller bzw. Presswerk vom Besteller verwendet wird. Für
Konstruktionen, gleichgültig ob aus Blechen oder Profilen gefertigt, übernehmen
wir keinerlei Haftung und Gewährleistung. Für die Beschichtung von Stahlteilen,
gleich welcher Art, übernehmen wir keinerlei Haftung und Gewährleistung. Wir
sind nicht verpflichtet, Qualitätskontrolle bei Wareneingang vorzunehmen. Für
einwandfreie Beschaffenheit des Materials und für die Richtigkeit der Artikel
ist allein der Käufer zuständig. Eine Überprüfung der Artikel mit den Nummern
oder Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns auf keinen Fall
vorgenommen.
2.) Für die Bearbeitung des angelieferten Materials sind nur die
Farbbezeichnungen auf unseren Auftragssätzen verbindlich. Die Auftragssätze
werden dem Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Bezeichnungen, die von
unseren Auftragssätzen abweichen, übernehmen wir für die Richtigkeit der
Bearbeitung des Werkes keinerlei Haftung. Eine absolute Farbübereinstimmung bei
der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht
zu verwirklichen. Dazwischen liegende Farbnuancen hat der Käufer zu dulden. Dies
gilt auch, wenn die von uns gelieferten und bearbeiteten Gegenstände unter
einander geringe Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe oder
Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel
ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht.
Für die Reinigung von pulverbeschichtetem Aluminium gilt, wenn nicht anders
vereinbart, die Reinigungsanweisung der Pulverlackhersteller. Für eine sach- und
fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten hat der Käufer selbst zu sorgen. Bei
Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und Hilfsmittel erlischt unsere
Gewährleistung.
3.) Wir leisten in der Weise Gewähr, dass die Mängel des Werkes, die nachweisbar
auf einen vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand zurückzuführen sind und das
Werk für eine gewöhnliche Verwendung, orientiert am Maßstab der Üblichkeit,
ungeeignet werden lassen oder dessen Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen,
beseitigt werden bzw. das Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit versehen
wird. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen.
Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, nicht
erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt
diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt. Für die
Mängelbeseitigung bzw. Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist zu gewähren.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle nachzuprüfen
bzw. nachprüfen zu lassen. Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort auf
Kosten des Käufers an uns zurück zu senden.
4.) Für das nachgebesserte Werk übernehmen wir die gleiche Gewährleistung wie
für das zunächst gelieferte Werk.
Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns
erneuerten Teile. Fordert der Besteller eine Art der Ausführung, die zu
technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht, so entfällt jede
Haftung, wenn der Besteller trotz unseres Hinweises auf diese Art der Ausführung
besteht.
5.) Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte
Eigenschaften, so verpflichten wir uns den vertragsgemäßen Zustand herzustellen;
ist Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den
Betrag unserer Rechnung für die gelieferte bzw. bearbeitete Ware. Unmittelbare
Schäden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware erstatten wir, soweit eine
Versicherung einzutreten hat, bis zur Höhe der Versicherungssumme, in allen
anderen Fällen bis zur Höhe der Auftragssumme. Schlägt die Nachbesserung fehl
oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Werklohn zu mindern. Für Schäden des Werkes in Folge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder mangelhafter Bauarbeiten wird
keine Haftung übernommen, soweit die Schäden nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
6.) Schadensersatzansprüche aus jedweder Anspruchsgrundlage sind sowohl gegen
uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit wir
Fremderzeugnisse liefern, veredeln oder einbauen, werden wir durch Abtretung der
Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten von jeder Haftung freigestellt.
Der Besteller nimmt diese Abtretung für diesen Fall bereits jetzt hierdurch an.
Eine Inanspruchnahme des Bestellers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der
Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls
dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die
Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
7.) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, als die vorstehend genannten, gleich
aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstehen und nicht für sonstige
Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht
für Personenschäden; für sonstige Schäden gelten sie nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich
gelten sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit
entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung
auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
8.) Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den
Verbrauchsgüterkauf.
VII. Eigentumsverhältnisse
1.) An den zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen erlangen wir gem. § 950 BGB
das Eigentum. Uns stehen außerdem wegen sämtlicher Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gegen den Käufer an den zur Bearbeitung übergebenen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht zu. Der Käufer hat uns
mitzuteilen, ob die übergebenen Gegenstände sicherungsübereignet sind oder
sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte bestehen.
2.) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der
konkreten Bestellung entstandenen Forderung unser Eigentum. Gegen Unternehmen
und sonstige Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB behalten wir uns das
Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem
Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Gleiches
gilt für Mit- oder Teileigentum, das an vom Käufer überlassenen Gegenständen in
Folge der Verarbeitung durch uns entsteht. Der Besteller verpflichtet sich, die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsrückstand ist zu veräußern.
Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt,
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Ziffern auf uns
übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter Ware, erfolgt stets in
unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von
uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt
der Besteller bereits jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem
vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit Sorgfalt
für uns. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet - sofern wir seinen
Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns
unverzüglich bekannt zu geben und uns diese Benachrichtigung nachzuweisen, sowie
die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und
Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
3.) Zugriffe dritter Personen auf die unter den Absätzen 1 und 2 genannten
Sachen und Rechten hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen und alle
Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung des Eigentumsrechts oder zur Geltendmachung
der Forderung zur Verfügung zu stellen.
4.) Hält der Besteller einen Zahlungstermin nicht ein oder verstösst er gegen
sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so sind wir
berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren
Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns
zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert oder ganz oder
teilweise noch nicht bezahlt ist, die Zahlung direkt vom Abnehmer des Bestellers
zu verlangen. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf
bzw. der Weiterverarbeitung der Ware zustehenden Gegenforderung nebst
Nebenrechten an uns ab.
5.) Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten
insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr
als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten
wir uns vor.
6.) Werden von uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts gelieferte Waren
zurückgenommen, so gilt diese Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn
dies dem Käufer ausdrücklich angezeigt wird.
VIII. Kreditwürdigkeit
Wird über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder
wird vom Besteller die Zahlung eingestellt oder kommt es zur Zwangsvollstreckung
gegen den Besteller oder entstehen über die Vermögenslage des Bestellers
Zweifel, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen,
so sind wir berechtigt, jederzeit anstelle der vereinbarten Zahlung sofortige
Bezahlung zu verlangen, unser Eigentum an der gelieferten Ware geltend zu
machen, diese wegzunehmen und freihändig zu verwerten, sowie vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Vorbehalten
bleibt unser Recht auf Schadensersatz. In diesem Fall sind sämtliche
Stundungszusagen aufgehoben. Wir sind auch berechtigt, vom Besteller Vorauskasse
für alle noch nicht bewirkten Leistungen zu fordern.
IX. Rücktritt
Wir sind berechtigt, frist- und entschädigungslos von dem Vertrag
zurückzutreten, falls es uns nicht gelingt, die für die Ausführung des Vertrags
benötigten Stoffe und Devisen zu normalen Bedingungen zu erwerben oder wenn die
bereits abgeschlossenen Einkaufsverträge von den entsprechenden Lieferanten
nicht erfüllt werden. Bei Eintritt der oben genannten Voraussetzungen sind wir
verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichterfüllung zu informieren
und die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen sowie Nachbesserungen oder
andere Garantieleistungen, die aufgrund dieser Bedingungen aufgeführt werden,
ist unser Sitz.
2.) Bei allen Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben,
ist Gerichtsstand unser Sitz, (d.h. derzeit das Amtsgericht Schwandorf,
Zweigstelle Oberviechtach, bzw. das Landgericht Amberg).
3.) Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, auch falls durch unsere
Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden sollten.
Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die
Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, soweit diese nicht ausdrücklich zum
Export geliefert wurden.
Auch bei Lieferung ins Ausland gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die
Anwendung des UN-Kauftrechts ist ausgeschlossen.
Weinisch GmbH & Co. KG – Gewerbepark 9 – 15, D-92526
Oberviechtach
Telefon (09671) 9212-0, Telefax (09671) 9212-70
E-Mail: info@weinisch.de, Internet: www.weinisch.de