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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB)

 

I. Allgemeines
 
1.) Für den Umfang und die Durchführung aller Vertragsleistungen ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich uns mit ihnen einverstanden erklären. Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
 
2.) Für unsere Vertragsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt folgendes: Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden und spätere Abweichungen bedürfen der Schriftform.
 
3.) Werden nicht schriftlich geschlossene Verträge weder vom Käufer, noch von uns schriftlich bestätigt, so erkennt der Käufer spätestens mit der Übergabe der zu bearbeitenden Sache diese ALZB als allein verbindlich und zum Inhalt des Vertrags gemacht an.
 
4.) Die Rechte des Käufers aus den einzelnen Verträgen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
 
5.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALZB teilweise rechtsunwirksam, lückenhaft oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach den unwirksamen am nächsten kommt.
 
II. Angebot, Preise und Zahlung
 
1.) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote und Preise verstehen sich ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung und setzen die fracht- und spesenfreie Anlieferung der zu bearbeitenden Gegenstände durch den Käufer voraus.
Zur Berechnung kommen jeweils die am Tag der Anlieferung gültigen Preise laut Preisliste. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten; diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB (Unternehmer, Juristische Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei Lieferung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
 
2.) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und dergleichen haben nur die Bedeutung von annähernden Werten. Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum.
 
3.) Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf der Ware liegenden Kosten (z. B. Material- und Hilfsstoffpreise, Löhne und Gehälter sowie öffentliche Abgaben und Steuern) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir diese dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben. Kommt eine Einigung über die angemessene Vergütung nicht zustande, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
 
4.) Der Verwaltungsaufwand bei Kleinstaufträgen liegt zum Teil wesentlich höher, als die eigentlichen Fertigungskosten. Wir sehen uns deshalb gehalten, für Bestellungen Staffelpreise anzuwenden bzw. einen Mindestauftragswert zu fakturieren. Die Höhe dieser Staffelpreise bzw. des Mindestauftragswertes ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
 
III. Fracht und Verpackung
 
1.) Unsere Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk. Evtl. verauslagte Transport- und Versandkosten sowie Lagerkosten und ähnliche Unkosten werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Eine Transportversicherung wird grundsätzlich von uns nicht abgeschlossen. Eine vom Käufer ausdrücklich verlangte Transportversicherung geht zu seinen Lasten. Die Berechnung erfolgt bei Fertigstellung.
 
2.) Von uns wird ein Verpackungskostenzuschlag erhoben. Maßgebend für dessen Höhe ist die jeweils gültige Preisliste. Vom Käufer gewünschte Sonderverpackungen werden nach Aufwand berechnet.
 
IV. Zahlungsbedingungen
 
1.) Zahlungen haben in bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Eine Skontierung wird definitiv ausgeschlossen, so lange ältere Rechnungen vom Käufer noch nicht beglichen sind. Wir behalten uns vor, Rechnungsbeträge bei Auslieferung der Ware in bar zu erheben oder die Ware per Nachnahme zu versenden. Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur nach Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Käufer zu tragen. Wechsel werden grundsätzlich nicht angenommen.
 
2.) Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Käufer nicht aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des Käufers gerichtlich entschieden ist. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.

3.) Stehen mehrere Forderungen gegen den gleichen Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 BGB).

4.) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB beträgt der Zinssatz 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung (nach Nachweis) eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Darüber hinaus sind wir berechtigt, weitere Leistungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
 
5.) Sind Ratenzahlungen bewilligt oder Zahlungen gestundet, so werden sämtliche Forderungen fällig, wenn der Käufer mit einer Rate oder einem Stundungsbetrag länger als eine Woche im Rückstand bleibt.
 
6.) Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung bewirkt. Nach ergebnis-losem Fristablauf behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zu kennzeichnen, gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von unserer Seite mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehender Ausführungen können wir vom Käufer Sicherheit verlangen; ebenso sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Wir sind berechtigt, vor der Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrags zu verlangen.
 
V. Lieferung und Abnahme
 
1.) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung des Auftrags. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere die Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen sowie die komplette Anlieferung des Materials voraus.
 
2.) Fälle höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z.B. Betriebs- und Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energie- und Materiallieferung, Maschinendefekte, Unfälle, Streiks und dergleichen) verlängern - soweit sie bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren - die Lieferfrist angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Lieferung einwirken. Wir haben Hindernisse der genannten Art auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten.
Erfüllt der Käufer eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder den Vertrag nach Ablauf einer dem Besteller zur Nachholung der Handlung gesetzte angemessene Frist zu kündigen. Bei Annahmeverzug des Käufers berechnen wir ab Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags. Ferner können wir die Ware auf Kosten des Klägers anderweitig einlagern.
 
3.) Die Verkäuferin ist zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent berechtigt. Ferner kann sie die Ausführung von Aufträgen auf mehrere, gesondert abzurechnende Teillieferungen verteilen. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
 
4.) Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat der Käufer uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen hätten nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
 
5.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk bzw. unser Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnliches übernehmen, selbst dann, wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unserer Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes nicht abruft oder abholt. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Käufer getragen.
 
6.) Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung beträgt die Frist für die Einteilung drei Monate. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind wir berechtigt, nach erfolgter Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Werden uns Terminverschiebungen erst zu einem Zeitpunkt bekanntgegeben, zu welchem ihr Produktionsablauf nicht mehr beeinflusst werden kann, so ist sie gleichwohl berechtigt, vom Tag des zuletzt vereinbarten Auslieferungs- oder Abnahmetermines an die bearbeiteten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers an diesen zu verschicken. Das selbe gilt, wenn bei vereinbarter Abnahme in unserem Werk der Käufer die Ware ohne Grund nicht abnimmt, von dem Zeitpunkt an, ab dem die Ware als abgenommen gilt.
 
VI. Haftung für Mängel
 
Entsprechend den nachstehenden Bestimmungen haften wir für Mängel und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des Werkes, jedoch nur, unter der Voraussetzung, dass der Käufer Änderungen oder Instandsetzungen nicht eigenmächtig veranlaßt hat.
 
1.) Wir leisten Gewähr auf Grundlage der einschlägigen Normen und den Qualitätsvorschriften von QUALICOAT. Dies setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass vom Käufer
für die Pulverbeschichtung geeignetes Material in einem pulverbeschichtungsfähigen Zustand angeliefert wird. Soweit ein Mangel seine Ursachen in dem vom Besteller bereitgestelltem Material hat, entfällt jede Gewährleistung.
Wir haften ferner nicht für Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit in Folge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.
Wird das Material zur Bearbeitung geliefert, so prüfen wir nur die Stückzahl der Gesamtlieferung. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge von bis zu 3 Prozent gegenüber der uns angelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden. Bei Mängeln an von uns geliefertem veredelten Halbzeug leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3 Prozent des gelieferten Materials mangelhaft sind.
Gleiches Finish sichern wir nur dann zu, wenn Material identischer Legierungen von einem Hersteller bzw. Presswerk vom Besteller verwendet wird. Für Konstruktionen, gleichgültig ob aus Blechen oder Profilen gefertigt, übernehmen wir keinerlei Haftung und Gewährleistung. Für die Beschichtung von Stahlteilen, gleich welcher Art, übernehmen wir keinerlei Haftung und Gewährleistung. Wir sind nicht verpflichtet, Qualitätskontrolle bei Wareneingang vorzunehmen. Für einwandfreie Beschaffenheit des Materials und für die Richtigkeit der Artikel ist allein der Käufer zuständig. Eine Überprüfung der Artikel mit den Nummern oder Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns auf keinen Fall vorgenommen.

2.) Für die Bearbeitung des angelieferten Materials sind nur die Farbbezeichnungen auf unseren Auftragssätzen verbindlich. Die Auftragssätze werden dem Käufer kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Bezeichnungen, die von unseren Auftragssätzen abweichen, übernehmen wir für die Richtigkeit der Bearbeitung des Werkes keinerlei Haftung. Eine absolute Farbübereinstimmung bei der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Dazwischen liegende Farbnuancen hat der Käufer zu dulden. Dies gilt auch, wenn die von uns gelieferten und bearbeiteten Gegenstände unter einander geringe Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Für die Reinigung von pulverbeschichtetem Aluminium gilt, wenn nicht anders vereinbart, die Reinigungsanweisung der Pulverlackhersteller. Für eine sach- und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten hat der Käufer selbst zu sorgen. Bei Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und Hilfsmittel erlischt unsere Gewährleistung.
 
3.) Wir leisten in der Weise Gewähr, dass die Mängel des Werkes, die nachweisbar auf einen vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand zurückzuführen sind und das Werk für eine gewöhnliche Verwendung, orientiert am Maßstab der Üblichkeit, ungeeignet werden lassen oder dessen Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, beseitigt werden bzw. das Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit versehen wird. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt. Für die Mängelbeseitigung bzw. Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort auf Kosten des Käufers an uns zurück zu senden.
 
4.) Für das nachgebesserte Werk übernehmen wir die gleiche Gewährleistung wie für das zunächst gelieferte Werk.
Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile. Fordert der Besteller eine Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht, so entfällt jede Haftung, wenn der Besteller trotz unseres Hinweises auf diese Art der Ausführung besteht.
 
5.) Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so verpflichten wir uns den vertragsgemäßen Zustand herzustellen; ist Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag unserer Rechnung für die gelieferte bzw. bearbeitete Ware. Unmittelbare Schäden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware erstatten wir, soweit eine Versicherung einzutreten hat, bis zur Höhe der Versicherungssumme, in allen anderen Fällen bis zur Höhe der Auftragssumme. Schlägt die Nachbesserung fehl oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Werklohn zu mindern. Für Schäden des Werkes in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder mangelhafter Bauarbeiten wird keine Haftung übernommen, soweit die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
 
6.) Schadensersatzansprüche aus jedweder Anspruchsgrundlage sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit wir Fremderzeugnisse liefern, veredeln oder einbauen, werden wir durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten von jeder Haftung freigestellt. Der Besteller nimmt diese Abtretung für diesen Fall bereits jetzt hierdurch an. Eine Inanspruchnahme des Bestellers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
 
7.) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstehen und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gelten sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gelten sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
 
8.) Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
 
VII. Eigentumsverhältnisse
 
1.) An den zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen erlangen wir gem. § 950 BGB das Eigentum. Uns stehen außerdem wegen sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer an den zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht zu. Der Käufer hat uns mitzuteilen, ob die übergebenen Gegenstände sicherungsübereignet sind oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte bestehen.
 
2.) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderung unser Eigentum. Gegen Unternehmen und sonstige Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Gleiches gilt für Mit- oder Teileigentum, das an vom Käufer überlassenen Gegenständen in Folge der Verarbeitung durch uns entsteht. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Ziffern auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter Ware, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller bereits jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit Sorgfalt für uns. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns diese Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
 
3.) Zugriffe dritter Personen auf die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Sachen und Rechten hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung des Eigentumsrechts oder zur Geltendmachung der Forderung zur Verfügung zu stellen.
 
4.) Hält der Besteller einen Zahlungstermin nicht ein oder verstösst er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert oder ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, die Zahlung direkt vom Abnehmer des Bestellers zu verlangen. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware zustehenden Gegenforderung nebst Nebenrechten an uns ab.
 
5.) Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
 
6.) Werden von uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts gelieferte Waren zurückgenommen, so gilt diese Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Käufer ausdrücklich angezeigt wird.
 
VIII. Kreditwürdigkeit
 
Wird über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder wird vom Besteller die Zahlung eingestellt oder kommt es zur Zwangsvollstreckung gegen den Besteller oder entstehen über die Vermögenslage des Bestellers Zweifel, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, jederzeit anstelle der vereinbarten Zahlung sofortige Bezahlung zu verlangen, unser Eigentum an der gelieferten Ware geltend zu machen, diese wegzunehmen und freihändig zu verwerten, sowie vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Vorbehalten bleibt unser Recht auf Schadensersatz. In diesem Fall sind sämtliche Stundungszusagen aufgehoben. Wir sind auch berechtigt, vom Besteller Vorauskasse für alle noch nicht bewirkten Leistungen zu fordern.
 
IX. Rücktritt
 
Wir sind berechtigt, frist- und entschädigungslos von dem Vertrag zurückzutreten, falls es uns nicht gelingt, die für die Ausführung des Vertrags benötigten Stoffe und Devisen zu normalen Bedingungen zu erwerben oder wenn die bereits abgeschlossenen Einkaufsverträge von den entsprechenden Lieferanten nicht erfüllt werden. Bei Eintritt der oben genannten Voraussetzungen sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichterfüllung zu informieren und die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
 
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
1.) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen sowie Nachbesserungen oder andere Garantieleistungen, die aufgrund dieser Bedingungen aufgeführt werden, ist unser Sitz.
 
2.) Bei allen Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist Gerichtsstand unser Sitz, (d.h. derzeit das Amtsgericht Schwandorf, Zweigstelle Oberviechtach, bzw. das Landgericht Amberg).
 
3.) Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, auch falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden sollten.
Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, soweit diese nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
Auch bei Lieferung ins Ausland gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kauftrechts ist ausgeschlossen.
 

Weinisch GmbH & Co. KG – Gewerbepark 9 – 15, D-92526 Oberviechtach
Telefon (09671) 9212-0, Telefax (09671) 9212-70
E-Mail: info@weinisch.de, Internet: www.weinisch.de